Bebauungspläne - Allgemeines

Der Bebauungsplan ist das wichtigste Instrument des Städtebaurechts. Er dient der Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Im Bebauungsplan werden Regelungen über die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken in dem jeweiligen Geltungsbereich getroffen. Welche Festsetzungen getroffen werden können, ist im Baugesetzbuch (§9 BauGB) abschließend bestimmt. Anhand der Festsetzungsdichte können folgende Bebauungsplanarten unterschieden werden:
 

Qualifizierter Bebauungsplan

Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 (1) BauGB enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB besteht aus einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Satzung der Gemeinde über den Bebauungsplan und einem Durchführungsvertrag. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird daher im Gegensatz zu qualifizierten Bebauungsplänen auch die Umsetzung des Vorhabens selbst geregelt.

Einfacher Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan, der nicht alle der oben genannten Mindestfestsetzungen enthält, wird als einfacher Bebauungsplan (§ 30 (3) BauGB) bezeichnet. In einzelnen bestehenden Gewerbegebieten regeln einfache Bebauungspläne zum Beispiel die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB (im Innenbereich) und nach § 35 BauGB (im Außenbereich).